Satzung des Vereins „Surffreunde Augsburg e.V.“

laut Mitgliederbeschluss vom 25.03.2021

§ 1 Name, Organisation, Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet „Surffreunde Augsburg“ (nachfolgend SFA genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Augsburg
(3) Der SFA strebt eine Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband an.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der SFA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

a) Der SFA ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Der SFA ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Zweck

Zweck des SFA ist die Ausübung des Flusswellenreitsports und seiner verwandten Disziplinen. Ziel ist es auch, den Sport als Breiten- und Wettkampfsport zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1a. Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen (künstliche Welle)

1b. Finanzielle Ausstattung von anderen gemeinnützigen Körperschaften zur Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen (künstliche Welle)

2. Durchführung von Surfkursen für Anfänger, Fortgeschrittene und Kinder

3. Durchführung von regelmäßigen Übungen / Trainingseinheiten für die Vereinsmitglieder

4. Durchführung von Veranstaltungen

5. Einstellung, Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Trainern

§ 4 Rechtsgrundlagen

(1) Rechtsgrundlagen des SFA sind seine Satzungen und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.

(2) Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen nicht im Widerspruch zu ihr stehen. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf Antrag in Textform jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar.

(3) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge sowie eine Aufnahmegebühr in Geld erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages sowie die Aufnahmegebühr werden durch den Vorstand festgesetzt.

§ 6 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende. Alle Rechte gegenüber dem SFA erlöschen zum jeweiligen Zeitpunkt. Die Verpflichtungen einschließlich des Jahresbeitrages bleiben bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Art und Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen die Satzungen, Ordnungen oder Richtlinien des SFA,

b) Nichterfüllung von Verpflichtungen trotz fristgerechter Anmahnung und Ausschlussandrohung,

c) wenn der Ruf und/oder das Ansehen des SFA verletzt oder beeinträchtigt werden.

(4) Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand, gegen welchen dem Betroffenen innerhalb 14 Tagen schriftliche Beschwerde an den Vorstand zusteht.

(5) Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf die Teilhabe an irgendwelchem Vereinsvermögen.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des BGB besteht aus 2-5 Personen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3-5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt. In die Vorstandschaft können aktive, passive und Ehrenmitglieder gewählt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob ein Vorstandsmitglied ehrenamtlich oder hauptamtlich bestellt wird.

(3) Der Verein wird nach außen – gerichtlich und außergerichtlich – vertreten durch die Vorstandsmitglieder jeweils einzeln.

(4) Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach § 30 des BGB bestellen. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für die berechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung zugänglichen Chatroom oder Videokonferenzraum bzw. einem anderen geeigneten System statt. Die teilnahmeberechtigten Personen erhalten die Zugangsdaten per E-Mail. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten einen Tag vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Die Empfänger sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textformunter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse oder E-Mail Adresse gerichtet ist.

(4) Versammlungsleiter ist ein vorher durch Vorstandsbeschluss festgelegtes Vorstandsmitglied. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar zu dem in § 3 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitglieder vom 25.03.2021 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.